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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1     Geltung 

(1)    Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Angebote ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 
(2)    Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. 
(3)    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

§ 2     Angebot, Annahme

(1)    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen und Aufträge können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen. 
(2)    Für Bestellungen in unserem Onlineshop gelten folgende Bestimmungen: 
(a)    Unsere Angebote unter den verschiedenen Marken sind  im Onlineshop sind unverbindlich. 
(b)    Durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop macht der Käufer ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Wir können das Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktag annehmen. 
(c)    Wir werden dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zu senden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden per E-Mail die Annahme erklären oder die Ware absenden. Der Kaufvertrag mit dem Käufer kommt erst mit unserer Annahme zu Stande. 

§ 3     Preise, Zahlung 

(1)    Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. 
(2)    Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. 

§ 4     Zurückbehaltung 

Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. 

§ 5     Lieferung 

(1)    Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
(2)    Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über. 

§ 6     Gefahrübergang, Versendung 

Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über. 

§ 7     Eigentumsvorbehalt 

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.  
(2)    Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) oder mangels eines solchen in Höhe des Wertes der Ware im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 
(3)    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen des Käufers, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) oder mangels eines solchen in Höhe des Wertes der Ware zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert wird. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.  
(4)    Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. 
(5)    Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir. 
(6)    Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren zu geben und diese als in unserem Eigentum stehende Waren zu kennzeichnen.  
(7)    Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Käufer unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen, uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden.
 
§ 8     Gewährleistung 

(1)    Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. 
(2)    Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehend ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Ferner gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 
(3)    Bei Sachmängeln der Ware sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 

§ 9     Haftung 

(1)    Wir haften nach den gesetzlichen Regeln für alle Schäden, die dem Käufer durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehen, für die wir nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haften, sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale; ebenso haften wir bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher berechtigterweise vertrauen darf. Bei fahrlässig verursachter Vertragsverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. 
(2)    Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anderes geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen. 

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

(1)    Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
(2)    Erfüllungsort ist Pforzheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Pforzheim. 
 

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